LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 10.12.2015
L 13 AS 34/12
Normen:
SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 und S. 2; SGB II § 12 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 63/10

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeBerücksichtigung eines selbstgenutzten Hausgrundstücks als VermögenAngemessenheit der Größe bei Verringerung der Personenzahl nach Bezug des Familienheims

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.12.2015 - Aktenzeichen L 13 AS 34/12

DRsp Nr. 2016/5147

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Berücksichtigung eines selbstgenutzten Hausgrundstücks als Vermögen Angemessenheit der Größe bei Verringerung der Personenzahl nach Bezug des Familienheims

Aus § 12 Abs. 3 S. 2 SGB II, wonach für die Angemessenheit die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgeblich sind, folgt zwingend, dass bei der Prüfung der angemessenen Wohnfläche für die Bestimmung der Personenzahl nicht auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Hausbaus oder des Einzugs abgestellt werden kann.

1. Nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II ist ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist durch die Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1. Januar 2002 außer Kraft getretenen II. WoBauG, differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist. 2. Vermögen ist verwertbar, wenn es verbraucht, übertragen oder belastet werden kann; die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzfristig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.