LSG Thüringen - Urteil vom 07.12.2016
L 4 AS 1442/15
Normen:
Alg II-V 2008 (i.d.F. v. 18.12.2008) § 3 Abs. 1; Alg II-V 2008 (i.d.F. v. 18.12.2008) § 3 Abs. 2; SGB II (i.d.F. v. 05.12.2006) § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II (i.d.F. v. 05.12.2006) § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a);
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 6471/11

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeBerücksichtigung eines Zuschusses aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Existenzgründer als Einkommen

LSG Thüringen, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen L 4 AS 1442/15

DRsp Nr. 2017/490

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Berücksichtigung eines Zuschusses aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Existenzgründer als Einkommen

1. Bei dem von der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaates Thüringen GmbH (GFAW) auf Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaates Thüringen zur Unterstützung beim Aufbau und der Sicherung junger Unternehmen vom 26. Februar 2009 (Existenzgründerrichtlinie) gezahlten nichtrückzahlbaren Zuschuss zu den Ausgaben eines Unternehmens handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II aF. 2. Der nichtrückzahlbare Zuschuss gehört nicht zu den Betriebseinnahmen im Sinne von § 3 Abs. 1 Alg II-V aF. Aufgrund seiner Zweckbestimmung als Zuschuss zu den Ausgaben des Unternehmens fallen berücksichtigungsfähige tatsächlich notwendige Ausgaben im Sinne von § 3 Abs. 2 Alg II-V bis zur Höhe des tatsächlich zugeflossenen Zuwendungsbetrages nicht an.

1. Betriebseinnahmen sind alle aus der Tätigkeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zugeflossen sind. 2. Dies schließt alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert ein, die aus der konkret ausgeübten Tätigkeit herrühren (Umsatzerlöse).