Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Januar 2016 sowie die Bescheide des Beklagten vom 4. September 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. November 2013 insoweit aufgehoben, als dort Leistungen für die Monate Mai und Juni 2013 in Höhe von jeweils 83 EUR monatlich gegenüber dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) aufgehoben und erstattet verlangt werden.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Januar 2016 insoweit abgeändert, als dort die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 4. September 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. November 2013 im Hinblick auf die Aufhebung und die verlangte Erstattung von Leistungen für den Monat April 2013 in Höhe von jeweils 83,00 EUR gegenüber den Klägern zu 1) und 2) ausgesprochen worden ist.
Insoweit wird die Klage der Kläger abgewiesen.
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