LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.10.2018
L 31 AS 462/16
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB II § 11 Abs. 3 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 142 AS 30780/13

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeBerücksichtigung nachgezahlten Krankengeldes als Einkommen im Zuflussmonat

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2018 - Aktenzeichen L 31 AS 462/16

DRsp Nr. 2018/16649

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Berücksichtigung nachgezahlten Krankengeldes als Einkommen im Zuflussmonat

Das nachgezahlte Krankengeld stellt sich als laufende Einnahme dar, die sich nur im Zuflussmonat bedarfsmindernd auswirkt.

1. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei Krankengeld um eine laufende Einnahme.2. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der streitigen Zahlung um die letzte einer regelmäßig erfolgenden Leistung handelt.

Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Januar 2016 sowie die Bescheide des Beklagten vom 4. September 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. November 2013 insoweit aufgehoben, als dort Leistungen für die Monate Mai und Juni 2013 in Höhe von jeweils 83 EUR monatlich gegenüber dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) aufgehoben und erstattet verlangt werden.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Januar 2016 insoweit abgeändert, als dort die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 4. September 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. November 2013 im Hinblick auf die Aufhebung und die verlangte Erstattung von Leistungen für den Monat April 2013 in Höhe von jeweils 83,00 EUR gegenüber den Klägern zu 1) und 2) ausgesprochen worden ist.

Insoweit wird die Klage der Kläger abgewiesen.