LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.12.2016
L 4 AS 592/13
Normen:
AlgIIV (2008) § 3 Abs. 1 S. 1; AlgIIV (2008) § 3 Abs. 2 S. 1; AlgIIV (2008) § 3 Abs. 4; AlgIIV (2008) § 5; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 05.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 275/12

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeBerücksichtigung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit aus mehreren GewerbebetriebenAnforderungen an eine Einstufung als zusammenhängendes Gewerbe

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.12.2016 - Aktenzeichen L 4 AS 592/13

DRsp Nr. 2017/4076

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Berücksichtigung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit aus mehreren Gewerbebetrieben Anforderungen an eine Einstufung als zusammenhängendes Gewerbe

1. Betreibt ein SGB II -Leistungsberechtigter als Selbstständiger mehrere Gewerbe, sind deren Betriebsergebnisse für jede Form der selbständigen Betätigung gesondert festzustellen. Es hat eine sog. betriebsbezogene Einkommensermittlung nach § 3 Alg II-V zu erfolgen. Ein horizontaler Verlustausgleich findet im Grundsicherungsrecht nicht statt. 2. Bei der Bewertung, ob die selbstständige Betätigung auf mehreren Geschäftsfeldern als ein zusammenhängendes Gewerbe anzusehen ist oder ob mehrere Gewerbebetriebe vorliegen, kommt es darauf an, ob es sich um trennbare Tätigkeiten oder eine einheitliche Betätigung handelt. Um ein Gewerbe handelt es sich, wenn die einzelnen Tätigkeiten miteinander verflochten sind - ggf. so, dass sie sich gegenseitig bedingen. Werden verschiedene, nicht artverwandte Tätigkeiten lediglich nebeneinander ausgeübt, handelt es sich um mehrere Gewerbe. Maßgeblich sind die Umstände im Einzelfall. Dabei sind die gewerberechtliche Situation, die Branchen, die nähere Ausgestaltung der jeweiligen Unternehmen sowie sonstige verbindende bzw. trennende Faktoren zu berücksichtigen.