LSG Hessen - Urteil vom 23.08.2017
L 6 AS 452/15
Normen:
SG § 61; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11b Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 688/14

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeBerücksichtigung von Wehrsold aus einer Reservistendienstleistung nach freiwilliger schriftlicher Verpflichtung als Einkommen

LSG Hessen, Urteil vom 23.08.2017 - Aktenzeichen L 6 AS 452/15

DRsp Nr. 2017/14128

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Berücksichtigung von Wehrsold aus einer Reservistendienstleistung nach freiwilliger schriftlicher Verpflichtung als Einkommen

Die Regelung zum Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II ist auf den Wehrsold aus einer Reservistendienstleistung nach § 61 Soldatengesetz, zu der der Reservist nur aufgrund einer freiwilligen schriftlichen Verpflichtung herangezogen werden kann, anwendbar.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 3. Juni 2015 geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2013 wird dahingehend abgeändert, dass dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 30. Juni 2013 ein Leistungsanspruch in Höhe von 767,76 € zusteht und dass von ihm lediglich ein Überzahlungsbetrag in Höhe von 43,69 € zu erstatten ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SG § 61; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11b Abs. 2 S. 1;

Tatbestand