Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 3. Juni 2015 geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2013 wird dahingehend abgeändert, dass dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 30. Juni 2013 ein Leistungsanspruch in Höhe von 767,76 € zusteht und dass von ihm lediglich ein Überzahlungsbetrag in Höhe von 43,69 € zu erstatten ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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