LSG Bayern - Beschluss vom 10.04.2017
L 11 AS 209/17 NZB
Normen:
SGB II § 24 Abs. 3; SGB II § 37 Abs. 1 S. 2; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 10.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 29/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeErforderlichkeit der gesonderten Antragstellung auf Erstausstattung einer Wohnung nach einem Umzug

LSG Bayern, Beschluss vom 10.04.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 209/17 NZB

DRsp Nr. 2017/8756

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Erforderlichkeit der gesonderten Antragstellung auf Erstausstattung einer Wohnung nach einem Umzug

Die Geltendmachung einer Erstausstattung erfordert eine gesonderte Antragstellung.

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11.Aufl, § 144 Rdnr. 28). 2. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. 3. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4). 4. Die Frage der Zulässigkeit von Pauschalen ist bereits geklärt, (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 10/09 R -).

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10. Februar 2017 - S 18 AS 29/16 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 24 Abs. 3; SGB II § 37 Abs. S. 2;