LSG Bayern - Beschluss vom 04.12.2017
L 11 AS 760/17 NZB
Normen:
SGB II § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB III § 44 Abs. 3; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 335/15

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeErstattung von Aufwendungen für Bewerbungsschreiben

LSG Bayern, Beschluss vom 04.12.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 760/17 NZB

DRsp Nr. 2018/11340

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Erstattung von Aufwendungen für Bewerbungsschreiben

Die Festlegung von Pauschalen für die Kostenübernahme von Bewerbungsschreiben steht im pflichtgemäßen Ermessen des Jobcenters im Rahmen des Vermittlungsbudgets.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.08.2017 - S 22 AS 335/15 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB III § 44 Abs. 3; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Erstattung weiterer Aufwendungen für Bewerbungsschreiben in Höhe von 50,00 €.

Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 18.11.2014 beantragte er die Erstattung der Kosten für insgesamt 50 Bewerbungen aus dem Zeitraum vom 25.04.2012 bis 17.12.2013. Mit Bescheid vom 12.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2015 bewilligte ihm der Beklagte 200,00 €. Aus dem Vermittlungsbudget seien im Regelfall nach den ermessenslenkenden Weisungen seit 01.01.2012 4,00 € pro schriftlicher Bewerbung zu erstatten.