LSG Bayern - Urteil vom 29.06.2017
L 7 AS 14/16
Normen:
SGB II § 16; SGB III § 81;
Vorinstanzen:
SG München, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 2396/14

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeFörderung der beruflichen WeiterbildungKeine Ermessensausübung beim Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen

LSG Bayern, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 14/16

DRsp Nr. 2018/4749

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Förderung der beruflichen Weiterbildung Keine Ermessensausübung beim Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen

Wenn eine Weiterbildung nicht notwendig ist, bedarf es keiner Ermessensausübung des 7. Senats.

Verfahrensfehler allein sind objektiv und von vornherein nicht geeignet, ein Ablehnungsgesuch zu begründen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 2.12.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klage auf Bewilligung alternativer Qualifizierungsmaßnahmen wird abgewiesen.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 16; SGB III § 81;

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Immobilienkaufmann, Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung oder Sozialversicherungsfachangestellten. Im Berufungsverfahren begehrt er zusätzlich die Bewilligung alternativer Qualifizierungsmaßnahmen.