Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 2.12.2015 wird zurückgewiesen.
II.Die Klage auf Bewilligung alternativer Qualifizierungsmaßnahmen wird abgewiesen.
III.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Immobilienkaufmann, Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung oder Sozialversicherungsfachangestellten. Im Berufungsverfahren begehrt er zusätzlich die Bewilligung alternativer Qualifizierungsmaßnahmen.
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