Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig sind im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob der Antragsgegner und Beschwerdegegner (in der Folge Antragsgegner) verpflichtet ist, dem Antragsteller und Beschwerdeführer (in der Folge Antragsteller) über die Benennung des für ihn zuständigen Sachbearbeiters hinaus zu jedem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens den Namen und die persönliche E-Mail-Adresse des handelnden Behördenmitarbeiters mitzuteilen.
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