LSG Bayern - Beschluss vom 11.09.2017
L 7 AS 531/17 B ER
Normen:
SGB II § 14 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 51 AS 1217/17

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeGrundsatz des FördernsKeine Verpflichtung des Jobcenters zur namentlichen Benennung des handelnden Sachbearbeiters

LSG Bayern, Beschluss vom 11.09.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 531/17 B ER

DRsp Nr. 2017/15304

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Grundsatz des Förderns Keine Verpflichtung des Jobcenters zur namentlichen Benennung des handelnden Sachbearbeiters

Ein Jobcenter ist nicht verpflichtet, einem Antragsteller den handelnden Mitarbeiter stets namentlich und mit dessen persönlicher behördeninterner E-Mail-Adresse zu benennen.

1. Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass sich ein insbesondere ein Anspruch auf Mitteilung der Namens und der persönlichen E-Mail-Adresse des handelnden Behördenmitarbeiters nicht aus § 14 Abs 3 SGB II ergibt. 2. Es ist auch sonst keine Regelung im SGB II oder im sonstigen SGB ersichtlich, aus der sich ein solcher Anspruch ergeben könnte.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 14 Abs. 3;

Gründe

I.

Streitig sind im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob der Antragsgegner und Beschwerdegegner (in der Folge Antragsgegner) verpflichtet ist, dem Antragsteller und Beschwerdeführer (in der Folge Antragsteller) über die Benennung des für ihn zuständigen Sachbearbeiters hinaus zu jedem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens den Namen und die persönliche E-Mail-Adresse des handelnden Behördenmitarbeiters mitzuteilen.