LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 22.05.2018
L 11 AS 1013/17 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b); SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1; EFA;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 68 AS 3732/17

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeKein Anspruch auf Sozialhilfe beim Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.05.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 1013/17 B ER

DRsp Nr. 2018/8197

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Kein Anspruch auf Sozialhilfe beim Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche

Erwerbsfähige Unionsbürger, die allein ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche haben und von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind (vgl. § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II), haben - mit Ausnahme von Überbrückungsleistungen - nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII auch keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht unter Berücksichtigung des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA).

1. Gegen den Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 SGB II bestehen keine europarechtlichen Bedenken.2. Die Neufassung des § 23 SGB XII zum Leistungsausschluss ist verfassungskonform.

Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 23. November 2017 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Anschlussbeschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung findet in beiden Rechtszügen nicht statt.

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G., H., bewilligt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b); SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1; EFA;

Gründe:

I.