LSG Bayern - Beschluss vom 22.11.2017
L 11 AS 748/17 B ER
Normen:
SGB II § 21 Abs. 4; SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 24 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 09.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 1047/17

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeKein einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine beabsichtigte Anhörung

LSG Bayern, Beschluss vom 22.11.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 748/17 B ER

DRsp Nr. 2018/94

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Kein einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine beabsichtigte Anhörung

Einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 86b Abs. 1 SGG kommt bei einer bloßen Anhörung zu einer beabsichtigten Aufhebung und Erstattung nicht in Betracht.

1. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist; eine lediglich summarische Prüfung genügt nicht. 2. Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist.

Tenor

I. II.