LSG Bayern - Urteil vom 14.11.2017
L 11 AS 870/16
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 -3; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 12; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 393/14

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeKeine Aufhebung einer Leistungsbewilligung für die Vergangenheit wegen unrichtiger Angaben bei Schuld- oder Geschäftsunfähigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 14.11.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 870/16

DRsp Nr. 2018/38

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Keine Aufhebung einer Leistungsbewilligung für die Vergangenheit wegen unrichtiger Angaben bei Schuld- oder Geschäftsunfähigkeit

Keine Aufhebung einer Leistungsbewilligung bei schuldlos gemachten falschen Angaben zum Vermögen.

War der Leistungsberechtigte im Zeitpunkt der Erstantragstellung und bei Folgeanträgen schuldunfähig oder gar geschäftsunfähig, ist ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln im Sinne von § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X ausgeschlossen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.11.2016 und der Bescheid vom 30.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2014 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 06.03.2013 zurückzunehmen.

II.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 -3; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 12; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Januar 2005 bis November 2011 wegen verschwiegenem Vermögen und die Erstattung erbrachter Leistungen iHv insgesamt 65.378,97 EUR.