LSG Bayern - Beschluss vom 04.12.2017
L 11 AS 761/17 NZB
Normen:
SGB II § 16 Abs. 1 S. 2; SGB II § 16 Abs. 3; SGB III § 44; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 723/15

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeKeine Übernahme der Kosten für eine Alltags-Gleitsichtbrille aus dem Vermittlungsbudget

LSG Bayern, Beschluss vom 04.12.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 761/17 NZB

DRsp Nr. 2018/11341

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Keine Übernahme der Kosten für eine Alltags-Gleitsichtbrille aus dem Vermittlungsbudget

Die Förderung der Anschaffung einer Brille aus dem Vermittlungsbudget kommt bei Arbeitsplatz- und Bildschirmbrillen in Betracht, nicht aber bei der Anschaffung einer für den Alltag erforderlichen Gleitsichtbrille.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.08.2017 - S 22 AS 723/15 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 16 Abs. 1 S. 2; SGB II § 16 Abs. 3; SGB III § 44; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Übernahme der Kosten für eine (normale) Gleitsichtbrille aus dem Vermittlungsbudget.

Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 28.01.2014 und 05.04.2014 beantragte er die Übernahme der Kosten für eine neue Gleitsichtbrille zur Aufnahme einer Tätigkeit als Bilanzbuchhalter aus dem Vermittlungsbudget. Laut ärztlichem Attest von Dr. G. vom 18.12.2014 sei eine neue Brillenversorgung wegen zunehmender Leseschwierigkeiten im Nahbereich erforderlich. Der günstigste vom Kläger vorgelegte Kostenvoranschlag belief sich auf 298,00 €.