Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.08.2017 - S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Übernahme der Kosten für eine (normale) Gleitsichtbrille aus dem Vermittlungsbudget.
Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 28.01.2014 und 05.04.2014 beantragte er die Übernahme der Kosten für eine neue Gleitsichtbrille zur Aufnahme einer Tätigkeit als Bilanzbuchhalter aus dem Vermittlungsbudget. Laut ärztlichem Attest von Dr. G. vom 18.12.2014 sei eine neue Brillenversorgung wegen zunehmender Leseschwierigkeiten im Nahbereich erforderlich. Der günstigste vom Kläger vorgelegte Kostenvoranschlag belief sich auf 298,00 €.
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