LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 11.12.2017
L 11 AS 917/16
Normen:
SGB XII § 73; SGB II § 21 Abs. 6 S. 1; SGB II § 28 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1222/15

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungen für Bildung und TeilhabeÜbernahme der Kosten für die Anmietung eines grafikfähigen Taschenrechners über die Schulbedarfspauschale

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.12.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 917/16

DRsp Nr. 2018/4167

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen für Bildung und Teilhabe Übernahme der Kosten für die Anmietung eines grafikfähigen Taschenrechners über die Schulbedarfspauschale

1. Die Kosten für die Anmietung eines grafikfähigen Taschenrechners für die Sekundarstufe II sind von der Schulbedarfspauschale des § 28 Abs. 3 SGB II erfasst. Die Höhe der Schulbedarfspauschale (insgesamt 100 € pro Jahr) ist gegenwärtig rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Weitergehende Ansprüche auf Übernahme der Kosten für die Anmietung eines Taschenrechners ergeben sich für Bezieher von SGB II -Leistungen weder aus § 21 Abs. 6 SGB II noch aus § 73 SGB XII.

1. Eine Pauschalierung von Sozialleistungen unterliegt keinen grundsätzlichen oder sogar verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht im Bereich existenzsichernder Leistungen. 2. Der Senat weist darauf hin, dass Ansprüche nach dem SGB II (hier für Schulbedarfe) nicht durch den Verweis auf mögliche freiwillige Unterstützungsleistungen privater Dritter (wie etwa eines Fördervereins einer Schule) abgelehnt werden können.