LSG Bayern - Urteil vom 16.03.2017
L 11 AS 24/16
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 2; SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 21.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 187/15

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungen für Unterkunft und HeizungKeine komplette Erneuerung eines Badezimmers

LSG Bayern, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 24/16

DRsp Nr. 2017/6093

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen für Unterkunft und Heizung Keine komplette Erneuerung eines Badezimmers

Kein Anspruch auf komplette Erneuerung eines Badezimmers.

Nach § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II werden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind.

Tenor

I.

Die Berufung 21.12.2015 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 2; SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Anschaffung und der Einbau verschiedener Sanitärobjekte.