Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2018 - S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist die Übernahme der Kosten für Benzin zum Betrieb eines Rasenmähers in Höhe von 12,53 EUR pro Jahr.
Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Er bewohnt ein von den Eltern geerbtes Haus mit Garten, das vom Beklagten nicht als verwertbares Vermögen berücksichtigt wurde.
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