LSG Bayern - Beschluss vom 03.05.2018
L 11 AS 251/18 NZB
Normen:
SGB II § 20; SGB II § 22; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 543/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungen für Unterkunft und HeizungKeine Übernahme von Benzinkosten für die Gartenpflege eines selbstgenutzten Eigenheims

LSG Bayern, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 251/18 NZB

DRsp Nr. 2018/9083

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen für Unterkunft und Heizung Keine Übernahme von Benzinkosten für die Gartenpflege eines selbstgenutzten Eigenheims

Keine Übernahme der Kosten für Benzin für den Rasenmäher als Kosten der Unterkunft und Heizung bei einem selbstbewohnten Eigenheim.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2018 - S 13 AS 543/16 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 20; SGB II § 22; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 145;

Gründe

I. Streitig ist die Übernahme der Kosten für Benzin zum Betrieb eines Rasenmähers in Höhe von 12,53 EUR pro Jahr.

Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Er bewohnt ein von den Eltern geerbtes Haus mit Garten, das vom Beklagten nicht als verwertbares Vermögen berücksichtigt wurde.