LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 16.02.2017
L 8 SO 344/16 B ER
Normen:
FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 1a; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB XII § 21 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 2. Alt.; SGB II § 41a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 -2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 281/16 ER

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur ArbeitsucheAnspruch auf Sozialhilfe im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.02.2017 - Aktenzeichen L 8 SO 344/16 B ER

DRsp Nr. 2017/7112

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche Anspruch auf Sozialhilfe im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null

1. Unionsbürgern, die dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II in der bis zum 28.12.2016 geltenden Fassung unterfallen, sich seit mehr als sechs Monaten in Deutschland aufhalten und hilfebedürftig sind, sind Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für die Zeit bis zum 28.12.2016 zu gewähren. Zumindest in Eilverfahren ist davon auszugehen, dass das nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII eröffnete Ermessen in dieser Konstellation auf Null reduziert ist. 2. Wenn die Voraussetzungen nach § 41a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 SGB II für eine vorläufige Entscheidung über Leistungen nach dem SGB II vorliegen, kann für Leistungszeiträume ab dem 29.12.2016 das nach § 41a Abs. 7 S. 1 SGB II eingeräumte Ermessen wegen der durch die Neufassung des § 23 SGB XII eingeführten Leistungseinschränkungen ebenfalls auf Null reduziert sein mit der Folge, dass dem genannten Personenkreis vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren sind.

1. Dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II mit der Folge des Leistungsausschlusses nach § 21 Satz 1 ist nicht, wer dem Leistungsausschluss nach § Abs. Satz 2 in der bis zum 28. Dezember 2016 geltenden Fassung (a.F.) unterfällt.