LSG Bayern - Urteil vom 20.12.2017
L 11 AS 391/14 KL
Normen:
SGB II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 6b Abs. 2 S. 2; SGB II § 46 Abs. 3 S. 1; GG Art. 28 Abs. 2; GG Art. 84 Abs. 2; GG Art. 91e Abs. 2 S. 2; GG Art. 106 Abs. 8;

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeRechtmäßigkeit der Abrechnung von Aufwendungen für Personal durch zugelassene kommunale TrägerAbgrenzung von Personal- und Personalgemeinkosten

LSG Bayern, Urteil vom 20.12.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 391/14 KL

DRsp Nr. 2018/10252

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Rechtmäßigkeit der Abrechnung von Aufwendungen für Personal durch zugelassene kommunale Träger Abgrenzung von Personal- und Personalgemeinkosten

Im Hinblick auf die Abrechnung von Verwaltungskosten in Zusammenhang mit Tätigkeiten von Mitarbeitern eines zugelassenen kommunalen Trägers, die im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingesetzt werden, kommt es für die Abgrenzung von Personal- und Personalgemeinkosten auf die konkrete Tätigkeit und nicht auf die Bezeichnung ihrer Stelle an.

1. Aufwendungen für Bezüge des im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II eingesetzten Personals gehören zu den Personalkosten. 2. Bei anteiliger Beschäftigung im SGB-II -Bereich werden die Kosten auch nur anteilig berücksichtigt.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, 98.511,23 EUR an die Klägerin zu zahlen.

II.

Es wird festgestellt, dass die verweigerte Mittelfreigabe mit Schreiben vom 13.12.2013 rechtswidrig gewesen ist.

III.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 6b Abs. 2 S. 2; SGB II § 46 Abs. 3 S. 1; GG Art. 28 Abs. 2; GG Art. 84 Abs. 2; GG Art. 91e Abs. 2 S. 2; GG Art. 106 Abs. 8;

Tatbestand