LSG Thüringen - Beschluss vom 01.06.2017
L 4 AS 851/16 B
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; SGB II § 12a S. 1; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 27.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 3136/15

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeRechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beantragung vorrangiger SozialleistungenGeltendmachung eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 01.06.2017 - Aktenzeichen L 4 AS 851/16 B

DRsp Nr. 2017/8322

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beantragung vorrangiger Sozialleistungen Geltendmachung eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Als Anspruchsgrundlage für ein Klagebegehren auf Rücknahme des gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II durch den SGB II -Leistungsträger ersatzweise gestellten Rentenantrags kommt der allgemeine öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. 2. Die Aufforderung zur Antragstellung gemäß § 12a S. 1 SGB II ist mit einer - angemessenen - Frist zu versehen. Dem Leistungsberechtigten, der als Anspruchsinhaber primär zur Stellung des Antrags berechtigt und verpflichtet ist, ist zunächst Gelegenheit zu geben, den Antrag binnen der gesetzten Frist selbst zu stellen.

1. Während die Aufforderung an den Berechtigten zur Rentenantragstellung ein Verwaltungsakt i.S.d. § 31 S. 1 SGB X ist, stellt die Antragstellung durch den Grundsicherungsträger selbst keinen Verwaltungsakt dar, da sie keine Regelung enthält. 2. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren auf Rücknahme des Rentenantrags kommt der allgemeine öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht.