LSG Bayern - Beschluss vom 10.04.2017
L 11 AS 61/17 B ER
Normen:
AO § 251 Abs. 1; AO § 257 Abs. 1; SGB X § 50; SGB II § 40 Abs. 8 Hs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 16.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1483/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeRechtmäßigkeit der Vollstreckung aus einem Erstattungsbescheid nach einem gerichtlichem Vergleich

LSG Bayern, Beschluss vom 10.04.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 61/17 B ER

DRsp Nr. 2017/8757

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Rechtmäßigkeit der Vollstreckung aus einem Erstattungsbescheid nach einem gerichtlichem Vergleich

Kein Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Einstellung der Vollstreckung aus einem Erstattungsbescheid.

1. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt - voraus. 2. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. 3. Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist.

Tenor

I. II. III.