LSG Bayern - Urteil vom 14.11.2017
L 11 AS 368/17
Normen:
SGB I § 66 Abs. 1 Nr. 3; SGB I § 66 Abs. 3; SGB X § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 21/17

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeRechtmäßigkeit einer Versagung von Leistungen bei Nichtvorlage geforderter Kontoauszüge

LSG Bayern, Urteil vom 14.11.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 368/17

DRsp Nr. 2018/34

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Rechtmäßigkeit einer Versagung von Leistungen bei Nichtvorlage geforderter Kontoauszüge

Die Nichtvorlage (geschwärzter) Kontoauszüge der letzten drei Monate kann zur Versagung der Leistungen von Alg II führen.

1. Der Rechtsgedanke des § 67 SGB X gebietet, dass der Grundsicherungsempfänger die von ihm getätigten Ausgaben nicht im vollem Umfang offen legen muss. 2. Aus § 67 Abs. 12 SGB X i.V.m. § 67a Abs. 1 Satz 2 SGB X ergibt sich insbesondere eine Einschränkung hinsichtlich bestimmter personenbezogener Daten, soweit deren Kenntnis für die Aufgaben des Grundsicherungsträger grundsätzlich irrelevant sind. 3. Soweit dies beachtet wird, verstoßen Mitwirkungspflichten nicht gegen das aus Art. 2 Abs. 1 GG herzuleitende Recht auf informationelle Selbstbestimmung. 4. Dieses Grundrecht gibt dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 04.04.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 66 Abs. 1 Nr. 3; SGB I § 66 Abs. 3; SGB X § 67 Abs. 1;

Tatbestand