LSG Bayern - Beschluss vom 04.07.2017
L 11 AS 391/17 B ER
Normen:
SGB II § 15; SGB II § 39 Nr. 1; SGG § 77; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGG § 86b Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 10.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 292/17

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeRechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden EingliederungsverwaltungsaktesKeine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen bestandskräftigen Bescheid

LSG Bayern, Beschluss vom 04.07.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 391/17 B ER

DRsp Nr. 2017/9589

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Eingliederungsverwaltungsaktes Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen bestandskräftigen Bescheid

Bei bestandskräftigem Bescheid ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht zulässig.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.04.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 15; SGB II § 39 Nr. 1; SGG § 77; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGG § 86b Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) ersetzenden Eingliederungsverwaltungsaktes (EG-VA).

Der Antragsteller (ASt) bezieht vom Antragsgegner (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Gegen einen längstens bis 01.04.2017 geltenden EG-VA vom 02.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2017 hat der ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben (S 22 AS 84/17). Hierüber ist bislang nicht entschieden. Den Bescheid vom 02.11.2017 hob der Ag mit Bescheid vom 18.01.2017 mit Wirkung zum 18.01.2017 wieder auf.