Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.04.2017 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) ersetzenden Eingliederungsverwaltungsaktes (EG-VA).
Der Antragsteller (ASt) bezieht vom Antragsgegner (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Gegen einen längstens bis 01.04.2017 geltenden EG-VA vom 02.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2017 hat der ASt beim Sozialgericht Nürnberg (
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