SG Oldenburg, vom 28.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 2423/10
Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeRechtmäßigkeit eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X aufgrund vorläufiger Leistungsgewährung bei unregelmäßigen Einkommen und endgültiger Festsetzung nach Feststellung des tatsächlich zugeflossenen Einkommens
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01.03.2017 - Aktenzeichen L 13 AS 123/14
DRsp Nr. 2017/6442
Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeRechtmäßigkeit eines Überprüfungsantrags nach § 44SGB X aufgrund vorläufiger Leistungsgewährung bei unregelmäßigen Einkommen und endgültiger Festsetzung nach Feststellung des tatsächlich zugeflossenen Einkommens
1. Nimmt der Grundsicherungsträger aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten nach § 44SGB X eine Überprüfung in der Sache vor, kann er im Klageverfahren nicht damit gehört werden, dass er zu einer derartigen inhaltlichen Überprüfung und Bescheidung in Ermangelung eines den formellen Erfordernissen genügenden Antrags eigentlich gar nicht verpflichtet gewesen wäre.2. Das in § 44SGB X zum Ausdruck kommende Gebot, der materiellen Gerechtigkeit zum Erfolg zu verhelfen, bedeutet, dass im Zugunstenverfahren einem Leistungsberechtigten (nur) diejenige Leistung zu gewähren ist, die ihm nach materiellem Recht bei von Anfang an zutreffender Rechtsanwendung zugestanden hätte.
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