LSG Bayern - Beschluss vom 19.07.2017
L 11 AS 460/17 NZB
Normen:
SGB I § 16 Abs. 1 S. 2; SGB II § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 565/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeRückwirkung eines Antrags auf den Ersten des Antragsmonats

LSG Bayern, Beschluss vom 19.07.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 460/17 NZB

DRsp Nr. 2017/10580

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Rückwirkung eines Antrags auf den Ersten des Antragsmonats

Ein Antrag auf Arbeitslosengeld II wirkt auf den Ersten des Antragsmonats zurück und hat bei einem in diesem Monat eingetretenen, vorangegangenen Zuständigkeitswechsel auch die Wirkung eines an den vorher zuständigen Leistungsträger gestellten Antrages.

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. 2. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. 3. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28.04.2017 - S 18 AS 565/16 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerdeführerin hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Beschwerdeverfahren zu tragen.

Normenkette:

SGB I § 16 Abs. 1 S. 2; SGB II § 37 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.