Auf die Beschwerde der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. März 2017 abgeändert und der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) verpflichtet, dem Bf zu 1) und der Bf zu 2) jeweils 225,00 Euro für Februar 2017 und für die Monate ab März 2017 bis zur Entscheidung des Bg über den Neuantrag der Bf vom 01.04.2017 monatlich 300,00 Euro an Leistungen nach dem SGB II vorläufig zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.Der Antragsgegner und Beschwerdegegner hat die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I.
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