LSG Bayern - Beschluss vom 27.04.2017
L 7 AS 277/17 B ER
Normen:
SGB II § 37; SGB II § 7; SGG § 86a; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG München, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 278/17

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeStreitgegenstand eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens bei einem Neuantrag im laufenden Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 27.04.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 277/17 B ER

DRsp Nr. 2017/8596

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Streitgegenstand eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens bei einem Neuantrag im laufenden Verfahren

Bei einem Neuantrag auf Leistungen nach dem SGB II während eines laufenden Eilverfahrens ist der Streitgegenstand des Eilverfahrens zeitlich bis zur Entscheidung über den Neuantrag begrenzt.

1. Durch die Entscheidung über einen Neuantrag auf Leistungen nach dem SGB II entsteht nach der Rechtsprechung des BSG eine Zäsur. 2. Bei der Entscheidung über den Neuantrag und damit über einen neuen Streitgegenstand stehen dann ggf. wieder alle rechtlichen Möglichkeiten offen, insbesondere auch im Hinblick auf einstweiligen Rechtschutz für die Zukunft.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. März 2017 abgeändert und der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) verpflichtet, dem Bf zu 1) und der Bf zu 2) jeweils 225,00 Euro für Februar 2017 und für die Monate ab März 2017 bis zur Entscheidung des Bg über den Neuantrag der Bf vom 01.04.2017 monatlich 300,00 Euro an Leistungen nach dem SGB II vorläufig zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner hat die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 37; SGB II § 7; SGG § 86a; SGG § 86b;

Gründe

I.