LSG Bayern - Beschluss vom 04.12.2017
L 11 AS 762/17 NZB
Normen:
SGB II § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB III § 44 Abs. 3; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 1169/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeÜbernahme der Kosten für Bewerbungsschreiben

LSG Bayern, Beschluss vom 04.12.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 762/17 NZB

DRsp Nr. 2018/11342

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Übernahme der Kosten für Bewerbungsschreiben

Die Festlegung von Pauschalen für die Kostenübernahme von Bewerbungsschreiben steht im Rahmen des Vermittlungsbudgets im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.08.2017 - S 22 AS 1169/16 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB III § 44 Abs. 3; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Erstattung weiterer Aufwendungen für die Bewerbungen in Höhe von 30,00 €.

Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Schreiben vom 02.07.2016 beantragte der Kläger die Erstattung der Kosten für insgesamt 30 Bewerbungen aus dem Zeitraum vom 10.01.2014 bis 23.12.2014. Mit Bescheid vom 19.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2016 bewilligte ihm der Beklagte 116,00 €. Aus dem Vermittlungsbudget seien im Regelfall 4,00 € nach den ermessenslenkenden Weisungen pro schriftlicher Bewerbung zu erstatten.