LSG Bayern - Urteil vom 14.11.2017
L 11 AS 650/17
Normen:
SGG § 84 Abs. 1 S. 1; SGG § 87;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 31.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 349/17

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeUnzulässigkeit des Widerspruchs gegen einen Minderungsbescheid per Email

LSG Bayern, Urteil vom 14.11.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 650/17

DRsp Nr. 2018/35

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Unzulässigkeit des Widerspruchs gegen einen Minderungsbescheid per Email

Einlegung des Widerspruches per Email ist unzulässig; die Klage ist innerhalb der Klagefrist zu erheben.

1. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage ist die Durchführung eines Vorverfahrens nicht erforderlich. 2. Allerdings muss ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse gegeben sein, woran es jedoch fehlt, wenn ein Kläger auf den nachträglichen Rechtsschutz gegen die Feststellung des Eintritts einer Minderung verwiesen werden kann.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.07.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 84 Abs. 1 S. 1; SGG § 87;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.03.2016 bis 30.09.2016 und die (zukünftige) Unterlassung von Sanktionen bzw. deren Androhung.