LSG Bayern - Beschluss vom 23.08.2017
L 11 AS 529/17 NZB
Normen:
SGB XII § 28; SGB XII § 28a; SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 20 Abs. 1a; SGB II § 20 Abs. 2; SGB II § 20 Abs. 5; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 15/17

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeVerfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe für alleinstehende Leistungsbezieher in den Jahren 2016 und 2017

LSG Bayern, Beschluss vom 23.08.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 529/17 NZB

DRsp Nr. 2017/14353

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe für alleinstehende Leistungsbezieher in den Jahren 2016 und 2017

Regelbedarfe für alleinstehende Leistungsberechtigte 2016 und 2017 sind verfassungsgemäß.

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. 2. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht. 3. Nach Auffassung des Senats bestehen keine Hinweise auf eine Verfassungswidrigkeit der für 2016 und 2017 festgelegten Regelbedarfe eines alleinstehenden Leistungsbeziehers, wobei das BVerfG die Prüfung auf eine Evidenzkontrolle hinsichtlich der fortgeschriebenen Regelbedarfe beschränkt hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.04.2017 - S 10 AS 15/17 - wird zurückgewiesen.

II. III.