LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 19.05.2017
L 11 AS 247/17 B ER
Normen:
FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 41a Abs. 7; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a-b);
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 215/17

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeVerfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für Ausländer bei Aufenthalt zur ArbeitsucheErmessensausübung bei der Prüfung eines Anspruchs auf Gewährung vorläufiger Leistungen

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.05.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 247/17 B ER

DRsp Nr. 2017/9532

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche Ermessensausübung bei der Prüfung eines Anspruchs auf Gewährung vorläufiger Leistungen

1. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II in der seit 29.12.2016 geltenden Fassung ist verfassungsgemäß. 2. Bei der Prüfung des Anspruchs auf Gewährung vorläufiger Leistungen nach § 41a Abs. 7 SGB II ist das Ermessen nicht allein aufgrund des existenzsichernden Charakters der Leistungen nach dem SGB II stets auf Null reduziert. Es müssen weitere gewichtige Gründe hinzutreten, um eine Ermessensreduzierung auf Null zu begründen.

1. Der Senat folgt der Rechtsprechung des 13. und 9. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen (vgl schon Beschluss vom 9. Mai 2017 - L 11 AS 169/17 B), dass nicht schon aufgrund einer etwaig drohenden Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch den Ausschluss von unterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII eine Ermessensreduzierung auf Null folgt und nicht allein aufgrund des existenzsichernden Charakters der Leistungen nach dem SGG II das Ermessen stets auf Null reduziert ist.