Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.08.2016 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Übernahme seiner vollständigen Heizkostenbedarfe seit dem Jahr 2011.
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