LSG Bayern - Urteil vom 29.11.2017
L 11 AS 614/16
Normen:
SGB X § 31 Abs. 1; SGB X § 62; SGG § 78;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 10.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 65/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeVerwaltungsaktseigenschaft eines Schreibens betreffend die Beschaffung von Heizmaterial und Zulässigkeit des Widerspruchs

LSG Bayern, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 614/16

DRsp Nr. 2018/11143

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Verwaltungsaktseigenschaft eines Schreibens betreffend die Beschaffung von Heizmaterial und Zulässigkeit des Widerspruchs

Zur Zulässigkeit eines Widerspruches und Regelungscharakter eines Schreibens.

Regelnden Charakter im Sinne von § 31 Abs. 1 SGB X hat eine Entscheidung nur dann, wenn durch sie unmittelbar aufgrund eines konkreten Sachverhalts eine verbindliche Rechtsfolge gesetzt wird, die ohne weiteren Umsetzungsakt ein Recht begründet, ändert, aufhebt oder verbindlich feststellt bzw. die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte ablehnt (hier verneint für ein Schreiben zur Übernahme der vollständigen Heizkostenbedarfe nach dem SGB II).

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.08.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 31 Abs. 1; SGB X § 62; SGG § 78;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übernahme seiner vollständigen Heizkostenbedarfe seit dem Jahr 2011.