LSG Bayern - Urteil vom 21.12.2016
L 18 AS 669/16
Normen:
SGB II § 32 Abs. 1 S. 1; SGB II § 59; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 144 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 164/13

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeWert des Beschwerdegegenstandes im sozialgerichtlichen Verfahren bei Anfechtung einer MeldeaufforderungZulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage ohne Durchführung eines VorverfahrensFeststellungsinteresse bei einer erledigten Meldeaufforderung

LSG Bayern, Urteil vom 21.12.2016 - Aktenzeichen L 18 AS 669/16

DRsp Nr. 2017/8589

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Wert des Beschwerdegegenstandes im sozialgerichtlichen Verfahren bei Anfechtung einer Meldeaufforderung Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens Feststellungsinteresse bei einer erledigten Meldeaufforderung

1. Zum Wert des Beschwerdegegenstandes bei Anfechtung einer Meldeaufforderung. 2. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist ohne Durchführung des Vorverfahrens zulässig, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt hat. 3. Zum Feststellungsinteresse bei einer erledigten Meldeaufforderung.

1. Das wirtschaftliche Interesse besteht im Rechtsstreit um die Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung darin, zukünftig von den möglichen wirtschaftlichen Folgen des Nichterscheinens auf eine Meldeaufforderung hin verschont zu bleiben. Aus diesem Grund ist zur Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands an der Höhe der nach § 32 Abs. 1 S. 1 SGB II für den Fall, dass ein Leistungsberechtigter trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden, nicht nachkommt, drohenden Minderung anzuknüpfen.