Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 17. August 2016 wird verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Die Kläger wenden sich in der Hauptsache gegen die Vorläufigkeit einer Bewilligungsentscheidung.
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