LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 31.08.2017
L 11 AS 836/16 B
Normen:
SGB II i.d.F.v. 13.05.2011 § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 1138/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeZulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenErmittlung des Beschwerdewertes im Rechtsstreit um die endgültige Bewilligung vorläufig bewilligter Geldleistungen

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.08.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 836/16 B

DRsp Nr. 2017/15080

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Ermittlung des Beschwerdewertes im Rechtsstreit um die endgültige Bewilligung vorläufig bewilligter Geldleistungen

Streiten die Beteiligten (nur) um die Frage, ob die vorläufig bewilligten Geldleistungen (hier nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II aF. in Verbindung mit § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III) von Anfang an hätten endgültig bewilligt werden müssen, findet die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG Anwendung.

1. Wird im Kern die Beseitigung eines Vorläufigkeitsvorbehalts in Leistungsbescheiden begehrt, ist damit ein geldwerter Vorteil verbunden. 2. Als Folge der Beseitigung würden die in den jeweiligen Bescheiden bewilligten Geldleistungen endgültig zustehen.

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 17. August 2016 wird verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II i.d.F.v. 13.05.2011 § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich in der Hauptsache gegen die Vorläufigkeit einer Bewilligungsentscheidung.