LSG Bayern - Beschluss vom 12.01.2017
L 7 AS 913/16 B ER
Normen:
SGB II § 16; SGB II § 39; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 2580/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeZulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt

LSG Bayern, Beschluss vom 12.01.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 913/16 B ER

DRsp Nr. 2017/1725

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt

Im Eilverfahren sind Eingliederungsverwaltungsakte nur summarisch zu prüfen. Rechtsschutz ist dann nur zu gewähren, wenn die summarische Prüfung nicht nur Zweifel, sondern erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit ergibt.

1. Im Rahmen eines Eilverfahrens gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt ist zunächst summarisch zu prüfen, ob der Eingliederungsverwaltungsakt festlegt, welche der in § 16 SGB II aufgeführten Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung erhält, welche Eigenbemühungen in welcher Intensität und Quantität dem Hilfebedürftigen obliegen und in welcher Form er Eigenbemühungen nachweisen muss. 2. Im Eingliederungsverwaltungsakt muss dabei ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen erkennbar und die Eignung und individuelle Lebenssituation des Leistungsberechtigten berücksichtigt worden sein. 3. Für den Fall, dass ein solches ausgewogenes Verhältnis erkennbar ist, muss der Eingliederungsverwaltungsakt keine Ermessensausübung enthalten; denn Ermessen muss im Eingliederungsverwaltungsakt nur ausgeübt werden, wenn die konkreten Verpflichtungen des Leistungsberechtigten im Hinblick auf die zugesagten Leistungen nicht ausgewogen erscheinen.

Tenor

I. II. III.