LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.10.2017
L 9 SO 354/16
Normen:
SGB I § 2 Abs. 2; SGB XII § 5 Abs. 5; SGB XII § 18; SGB XII § 41 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 44 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 492/15

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIAnforderungen an den Beginn von Leistungen aufgrund wirksamer AntragstellungZulässigkeit der Antragsaufnahme durch einen Verband der freien Wohlfahrtspflege

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 354/16

DRsp Nr. 2017/17830

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Anforderungen an den Beginn von Leistungen aufgrund wirksamer Antragstellung Zulässigkeit der Antragsaufnahme durch einen Verband der freien Wohlfahrtspflege

1. Zur Abgrenzung von Antrag und Kenntnis bei Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. 2. Für die Annahme eines Antrages im Sinne von § 41 Abs. 1 S. 1, § 44 Abs. 1 S. 2 SGB XII bedarf es nicht der Rückgabe des Antragsformulars und der Einreichung von Nachweisen. 3. Handelt ein nach § 5 Abs. 5 SGB XII beauftragter Verband der freien Wohlfahrtspflege über seinen Auftrag hinaus, muss sich der Sozialhilfeträger auch dieses Handeln (hier: Antragsaufnahme) zurechnen lassen.

Über den § 18 SGB XII lässt sich das Antragsprinzip nicht durch den Kenntnisgrundsatz aushebeln. Zwar setzt die Sozialhilfe grundsätzlich ein, sobald ihrem Träger oder der von diesem beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Als Ausnahmefall hierzu ist allerdings bei den Grundsicherungsleistungen nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung der sogenannte Kenntnisgrundsatz durch das Antragsprinzip ersetzt worden.

Tenor