LSG Hessen - Urteil vom 28.07.2021
L 4 SO 59/19
Normen:
SGB XII §§ 41 ff.; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 3; Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge Art. 31; Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge Art. 33 Abs. 4; EMRK;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 25.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 96/17

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIKeine Berücksichtigung des Child’s Benefit des Pensionsfonds der Vereinten Nationen als EinkommenAnforderungen an eine Auslegung von Art. 36 der Satzung des Gemeinsamen Pensionsfonds in unterschiedlichen Sprachfassungen

LSG Hessen, Urteil vom 28.07.2021 - Aktenzeichen L 4 SO 59/19

DRsp Nr. 2021/17625

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Keine Berücksichtigung des Child’s Benefit des Pensionsfonds der Vereinten Nationen als Einkommen Anforderungen an eine Auslegung von Art. 36 der Satzung des Gemeinsamen Pensionsfonds in unterschiedlichen Sprachfassungen

1. Der Child’s Benefit aus Art. 36 der Satzung des Gemeinsamen Pensionsfonds der Vereinten Nationen samt Verwaltungsvorschriften und Geschäftsordnung sowie Rentenanpassungssystem stellt kein eigenes anrechnungsfähiges Einkommen des volljährigen Kindes im Rahmen der Sozialhilfe dar.2. Die Auslegung nach dem gewöhnlichen Wortsinn des Art. 36 der Satzung des Gemeinsamen Pensionsfonds der Vereinten Nationen samt Verwaltungsvorschriften und Geschäftsordnung sowie Rentenanpassungssystem in den amtlichen Sprachfassungen Französisch und Englisch führt zu unterschiedlichen Ergebnissen. In der französischen Sprachfassung wird ein eigener Anspruch des Kindes begründet, in der englischen Sprachfassung dagegen nicht. Die Anwendung weiterer Auslegungskriterien führt zum Vorrang der englischen Sprachfassung.

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 25. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.