LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 27.06.2017
L 8 SO 375/16 B ER
Normen:
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 2. Alt.; SGB XII § 41 Abs. 1; SGB XII § 41 Abs. 2; AEUV Art. 45 Abs. 1; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU (2004) § 4a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a);
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 SO 4024/16 ER

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIILeistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur ArbeitsucheKeine Änderung des arbeitsrechtlichen Status bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. während des Bezuges einer Altersrente

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.06.2017 - Aktenzeichen L 8 SO 375/16 B ER

DRsp Nr. 2018/4165

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche Keine Änderung des arbeitsrechtlichen Status bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. während des Bezuges einer Altersrente

1. Der unionsrechtliche Status als Arbeitnehmer entfällt nicht aufgrund des Erreichens einer Altersgrenze bzw. des Bezugs einer Altersrente, wenn die Erwerbstätigkeit weiterhin ausgeübt wird (entgegen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 3.2.2016 - GMBl 2016, Nr. 5 S. 86 - zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU). 2. Ein allgemein gültiges "Rentenalter" existiert weder nach bundesdeutschen Rechtsvorschriften noch nach EU-Recht.

1. Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmerbegriff i.S. des Art. 45 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit) ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der nicht eng ausgelegt werden darf. 2. Die Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft erfordert eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalles, wobei sowohl die Person des vorgeblichen Arbeitnehmers als auch das Arbeitsverhältnis in den Blick zu nehmen ist. 3. Der Begriff ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen.