LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.11.2018
L 9 SO 150/18 B ER
Normen:
SGB XII § 35 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 35 Abs. 2 S. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 20.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 21/18 ER

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XIIAngemessenheit der Kosten für Unterkunft und HeizungZumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.11.2018 - Aktenzeichen L 9 SO 150/18 B ER

DRsp Nr. 2019/1710

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen

Kostensenkungsmaßnahmen im Sinne von § 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII sind nur dann zumutbar, wenn tatsächlich eine Kostensenkungsmöglichkeit etwa durch Untervermietung oder in Form des Umzugs in eine andere Wohnung unter Berücksichtigung grundrechtsrelevanter Sachverhalte oder Härtefälle besteht. Ein Umzug kann beispielsweise aus schweren gesundheitlichen Gründen unzumutbar sein.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 20. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 35 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 35 Abs. 2 S. 1 und S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung und die Gewährung eines Darlehens.