Die Beschwerde gegen Ziffern I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.03.2018 wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Streitig ist die Beantwortung von Fragen der Antragstellerin (ASt) durch den Antragsgegner (Ag) sowie die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit einer Mietrechtsstreitigkeit.
Die ASt bezog in der Vergangenheit vom Ag Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 19.02.2018 hat sie beim Sozialgericht Nürnberg (
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