LSG Bayern - Beschluss vom 04.06.2018
L 11 AS 363/18 B ER
Normen:
SGG § 173 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 147/18

Anspruch auf GrundsicherungsleistungenErstattung von Kosten im Zusammenhang mit einer MietrechtsstreitigkeitVerfristete Beschwerdeeinlegung

LSG Bayern, Beschluss vom 04.06.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 363/18 B ER

DRsp Nr. 2018/8020

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit einer Mietrechtsstreitigkeit Verfristete Beschwerdeeinlegung

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen Ziffern I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.03.2018 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 173 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Beantwortung von Fragen der Antragstellerin (ASt) durch den Antragsgegner (Ag) sowie die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit einer Mietrechtsstreitigkeit.

Die ASt bezog in der Vergangenheit vom Ag Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 19.02.2018 hat sie beim Sozialgericht Nürnberg (SG) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich einer "allgemein verständlichen und eindeutigen Beantwortung hinsichtlich der Antragstellung zur Mietvertragsänderung vom 08.11.2016" sowie die Erstattung einer Zahlung von 558,40 EUR, die sie im Zusammenhang mit einer Mietrechtsstreitigkeit zu erbringen hatte, beantragt. Das SG hat den Antrag mit dem der ASt am 23.03.2018 zugestellten Beschluss vom 14.03.2018 (Ziffern I. und II.) abgelehnt.