LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 01.06.2018
L 6 AS 86/18 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 06.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 21/18

Anspruch auf GrundsicherungsleistungenKosten der Unterkunft und HeizungEinstweiliger Rechtsschutz

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.06.2018 - Aktenzeichen L 6 AS 86/18 B ER

DRsp Nr. 2018/8317

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Einstweiliger Rechtsschutz

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 6. April 2018 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Oktober 2018 (höchstens jedoch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens) vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderungen Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Bedarfs für die Unterkunft in Höhe von 538,41 EUR (bruttokalt) zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das gesamte Verfahren. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ab Antragstellung gewährt und Rechtsanwalt beigeordnet.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren wegen der Kosten der Unterkunft vorläufig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für einen 2-Personen Haushalt in Kiel ab Februar 2018.