Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 13. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Übernahme von Pflegekosten während eines stationären Krankenhausaufenthaltes.
Der 1965 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Seit 2008 leidet er an einer degenerativen Erkrankung des motorischen Nervensystems mit fortschreitender Schädigung der Nervenzellen, die für die Muskelbewegungen verantwortlich sind (amyotrophe Lateralsklerose - ALS -). Die Beklagte gewährt dem Kläger laufend Leistungen zur häuslichen Krankenpflege in Form der Intensivpflege. Er liegt in einem Krankenhauspflegebett, kann sich nicht mehr bewegen und nicht sprechen. Die Kommunikation erfolgt mithilfe eines Augencomputers unter Einsatz von ABC-Tafeln.
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