LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.08.2019
L 5 KR 140/16
Normen:
SGB V § 11 Abs. 3; SGB V § 37 Abs. 4; SGB V § 39 Abs. 1 S. 3; SGB XII § 65; SGB XII § 66; BGB § 615; GG Art. 3;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 13.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 98/14

Anspruch auf häusliche Krankenpflege in der gesetzlichen KrankenversicherungKostenübernahme für eine Assistenzpflege bei stationärem Krankenhausaufenthalt

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.08.2019 - Aktenzeichen L 5 KR 140/16

DRsp Nr. 2022/10971

Anspruch auf häusliche Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung Kostenübernahme für eine Assistenzpflege bei stationärem Krankenhausaufenthalt

Bei stationärer Krankenhausbehandlung besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Assistenzpflege.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 13. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 11 Abs. 3; SGB V § 37 Abs. 4; SGB V § 39 Abs. 1 S. 3; SGB XII § 65; SGB XII § 66; BGB § 615; GG Art. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übernahme von Pflegekosten während eines stationären Krankenhausaufenthaltes.

Der 1965 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Seit 2008 leidet er an einer degenerativen Erkrankung des motorischen Nervensystems mit fortschreitender Schädigung der Nervenzellen, die für die Muskelbewegungen verantwortlich sind (amyotrophe Lateralsklerose - ALS -). Die Beklagte gewährt dem Kläger laufend Leistungen zur häuslichen Krankenpflege in Form der Intensivpflege. Er liegt in einem Krankenhauspflegebett, kann sich nicht mehr bewegen und nicht sprechen. Die Kommunikation erfolgt mithilfe eines Augencomputers unter Einsatz von ABC-Tafeln.