Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Juli 2019 wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die wegemäßige Erschließung des Grundstücks FlNr. 1296/1 Gemarkung P* ... entsprechend den Festsetzungen der am 5. November 1992 öffentlich bekannt gemachten zweiten Änderung des Bebauungsplans "P* ... ..." auf dem Grundstück FlNr. 1297/1 herzustellen.
II.Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der beklagten Stadt Maßnahmen zur Herstellung einer funktionsgerechten wegemäßigen Erschließung seines Wohngrundstücks für die Ausfahrt aus seiner Garage.
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