LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.12.2016
L 7 SO 3998/15
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 25; SGB XII §§ 82 ff.; SGB XII § 90;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 14.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SO 215/15

Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach dem SGB XIIBeweislast und Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen einer stationären KrankenhausbehandlungBedürftigkeit des Nothilfeempfängers

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen L 7 SO 3998/15

DRsp Nr. 2017/778

Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach dem SGB XII Beweislast und Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen einer stationären Krankenhausbehandlung Bedürftigkeit des Nothilfeempfängers

1. Der Anspruch des Nothelfers nach § 25 SGB XII besteht in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger vom Leistungsfall keine Kenntnis hat. Nach Kenntnis des Sozialhilfeträgers sind Ansprüche auf Sozialhilfe allein im Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Sozialhilfeträger geltend zu machen. 2. Der Nothelfer trägt die materielle Beweislast dafür, dass der geltend gemachte Anspruch des Hilfebedürftigen - vorliegend Hilfe bei Krankheit (§ 19 Abs. 3 SGB XII) - besteht. 3. Es ist nicht möglich, einen Nothelfer ohne konkrete Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Hilfebedürftigen nach den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Wege einer Amtshandlung so zu stellen, als sei dieser nach Maßgabe der §§ 82ff, 90 SGB XII tatsächlich hilfebedürftig gewesen.