SG Lüneburg, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 174/14
Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach dem SGB XIIÜbernahme der Kosten für die Verlängerung des Heimatpasses eines Arbeitslosengeld II-BeziehersKeine Berücksichtigung privilegierten Vermögens nach dem SGB IIVoraussetzungen für die Verwertbarkeit von ForderungenAuswahlermessen des Sozialhilfeträgers über Beihilfe oder Darlehen
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen L 8 SO 234/16
DRsp Nr. 2017/11538
Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach dem SGB XIIÜbernahme der Kosten für die Verlängerung des Heimatpasses eines Arbeitslosengeld II-BeziehersKeine Berücksichtigung privilegierten Vermögens nach dem SGB IIVoraussetzungen für die Verwertbarkeit von ForderungenAuswahlermessen des Sozialhilfeträgers über Beihilfe oder Darlehen
1. § 73SGB XII ermöglicht die Übernahme von Kosten, die Ausländern wegen der Passbeschaffung oder -verlängerung entstehen. Dies gilt auch für die Zeit nach Inkrafttreten des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG) zum 1.1.2011 (BGBl I 2011, 453).2. Der Sozialhilfeträger muss eine Ermessensentscheidung nach § 73SGB XII über die Art und Weise der Hilfegewährung (Darlehen oder Beihilfe) auch dann treffen, wenn ein Pass zwingend benötigt wird (Auswahlermessen).3. Für die Übernahme von Kosten der Passbeschaffung oder -verlängerung gibt es keine Anspruchsgrundlage im SGB II.4. Privilegiertes Vermögen eines Leistungsberechtigten nach dem SGB II in Gestalt eines Pkw (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2SGB II) ist auch im Rahmen des § 73SGB XII nicht zu berücksichtigen.5. Forderungen des Hilfebedürftigen, die wegen Mittellosigkeit des Schuldners in tatsächlicher Sicht nicht verwertbar sind (keine bereiten Mittel), sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen.
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