LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 27.04.2017
L 8 SO 234/16
Normen:
AufenthG (2004) § 3 Abs. 1; RBEG § 5 Abs. 1; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 27a Abs. 2 S. 1; SGB XII § 73 S. 1 und S. 2; SGB XII § 90 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 3 S. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB II § 12 Abs. 4 S. 1; SGB II § 21 Abs. 6 S. 1; SGB II § 24 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 174/14

Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach dem SGB XIIÜbernahme der Kosten für die Verlängerung des Heimatpasses eines Arbeitslosengeld II-BeziehersKeine Berücksichtigung privilegierten Vermögens nach dem SGB IIVoraussetzungen für die Verwertbarkeit von ForderungenAuswahlermessen des Sozialhilfeträgers über Beihilfe oder Darlehen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen L 8 SO 234/16

DRsp Nr. 2017/11538

Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach dem SGB XII Übernahme der Kosten für die Verlängerung des Heimatpasses eines Arbeitslosengeld II-Beziehers Keine Berücksichtigung privilegierten Vermögens nach dem SGB II Voraussetzungen für die Verwertbarkeit von Forderungen Auswahlermessen des Sozialhilfeträgers über Beihilfe oder Darlehen

1. § 73 SGB XII ermöglicht die Übernahme von Kosten, die Ausländern wegen der Passbeschaffung oder -verlängerung entstehen. Dies gilt auch für die Zeit nach Inkrafttreten des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG) zum 1.1.2011 (BGBl I 2011, 453). 2. Der Sozialhilfeträger muss eine Ermessensentscheidung nach § 73 SGB XII über die Art und Weise der Hilfegewährung (Darlehen oder Beihilfe) auch dann treffen, wenn ein Pass zwingend benötigt wird (Auswahlermessen). 3. Für die Übernahme von Kosten der Passbeschaffung oder -verlängerung gibt es keine Anspruchsgrundlage im SGB II. 4. Privilegiertes Vermögen eines Leistungsberechtigten nach dem SGB II in Gestalt eines Pkw (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II) ist auch im Rahmen des § 73 SGB XII nicht zu berücksichtigen. 5. Forderungen des Hilfebedürftigen, die wegen Mittellosigkeit des Schuldners in tatsächlicher Sicht nicht verwertbar sind (keine bereiten Mittel), sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen.