VG Berlin, vom 27.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 732.97
OVG Berlin, vom 02.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 6 SN 58.98
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb des die erstmalige Aufenthaltserlaubnis erteilenden Bundeslandes
BVerfG, Beschluß vom 01.10.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 781/98
DRsp Nr. 2004/15384
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb des die erstmalige Aufenthaltserlaubnis erteilenden Bundeslandes
Im Falle einer Verweigerung laufender Sozialhilfe in Berlin würden der sechsköpfigen Familie, deren Haushaltsvorstand der Beschwerdeführer zu 1) ist und zu der vor allem auch kleinere sowie schulpflichtige Kinder gehören, die erforderlichen Mittel zur Deckung ihres Lebensunterhalts entzogen. Außerdem würden die Beschwerdeführer ihre Unterkunft in Berlin verlieren, wie sich aus der fristlosen Kündigung und dem Räumungsverlangen ihres Vermieters ergibt. Weil sich eine neue Unterkunft für die große Familie des Beschwerdeführers zu 1) nur schwer finden ließe, würden vollendete Tatsachen geschaffen, die voraussichtlich nicht rückgängig gemacht werden könnten, wenn sich die angegriffenen Entscheidungen als verfassungswidrig erwiesen.