LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.06.2017
L 9 SO 218/15
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 1; SGB XII §§ 27 ff.; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 163/12

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XIIKeine Absetzung von Kontoführungsgebühren vom Einkommen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 218/15

DRsp Nr. 2017/11590

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII Keine Absetzung von Kontoführungsgebühren vom Einkommen

Kontoführungskosten sind beim Bezug das Renteneinkommen ergänzender Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII nicht gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII als vom Einkommen abzusetzende Ausgaben zu berücksichtigen.

1. Nach der Rechtsprechung des BSG sind als notwendige Ausgaben nicht nur solche Ausgaben zu verstehen, die mit der Erzielung der Einnahmen so unmittelbar zusammenhängen, dass sie entweder nicht verhindert werden können oder zielgerichtet aufgewandt werden müssen, um die Einnahmen zu erzielen; das rechtfertigt aber nicht die Berücksichtigung von Kontoführungskosten. 2. Denn bei einem derart unbegrenzt weiten Verständnis könnte sogar auf die Regelungen über die Absetzung von Steuern oder Pflichtversicherungsbeiträgen (§ 82 Abs. 2 SGB XII) verzichtet werden. 3. Zur Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden sind, ist daher zunächst auf die steuerrechtliche Qualifikation als Werbungskosten abzustellen. 4. In einem zweiten Schritt ist allerdings dann zu hinterfragen, ob sich sozialhilferechtliche Besonderheiten ergeben.