LSG Hamburg - Beschluss vom 28.09.2017
L 4 SO 55/17 B ER
Normen:
FreizügG/EU § 7 Abs. 1; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 7; SGB II § 7 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 SO 255/17 ER

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XIIKeine Ausnahme vom Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 S. 7 SGB XII bei nicht rechtskräftiger Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts durch die Ausländerbehörde

LSG Hamburg, Beschluss vom 28.09.2017 - Aktenzeichen L 4 SO 55/17 B ER

DRsp Nr. 2017/16084

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII Keine Ausnahme vom Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 S. 7 SGB XII bei nicht rechtskräftiger Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts durch die Ausländerbehörde

1. Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 S. 7 Halbs. 2 SGB XII führt die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts ohne weiteres zur Unanwendbarkeit der Ausnahme nach Halbsatz 1 wegen 5-jährigen Aufenthalts vom Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nrn. 2 und 3 SGB XII. Die Rechtskraft der Verlustfeststellung wird nicht vorausgesetzt. 2. Dass es auf die Rechtskraft der Verlustfeststellung nicht ankommen kann, entspricht auch der Systematik der Regelung des § 23 Abs. 3 SGB XII.

1. Die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII , die für Ausländer gilt, die sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten, greift dann nicht ein, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt wurde. 2. Der Senat vermag der Ansicht, nur eine bestands- bzw. rechtskräftige Verlustfeststellung stünde einer Ausnahme vom Leistungsausschluss entgegen, nicht zu folgen.