LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 25.11.2010
L 8 SO 193/08
Normen:
EinglH-VO § 12 Nr. 1; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 96 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 09.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SO 23/08

Anspruch auf Hilfe zur angemessenen Schulbildung im Rahmen der Sozialhilfe; Kostenübernahme für Schulbegleitung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen L 8 SO 193/08

DRsp Nr. 2011/15672

Anspruch auf Hilfe zur angemessenen Schulbildung im Rahmen der Sozialhilfe; Kostenübernahme für Schulbegleitung

1. Die vom Sozialhilfeträger zu leistenden Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung sind nicht auf den nichtpädagogischen (rein pflegerischen) Bereich begrenzt. 2. Ist bei einem behinderten Schüler die Vermittlung von Bildungsinhalten nur mit Unterstützung eines seine behinderungsspezifischen Defizite ausgleichenden Integrationshelfers möglich, so gehört diese Unterstützung auch dann zur erforderlichen und geeigneten Hilfe im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 Nr. 1 EinglH-VO, wenn sie (überwiegend) pädagogischer Art ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 9. Juni 2008 aufgehoben, soweit der Beklagte dadurch unter Aufhebung des Bescheides der Stadt Göttingen vom 4. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14. Januar 2008 verpflichtet worden ist, dem Kläger Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer für 20 Schulstunden pro Woche in der Zeit vom 10. Juni bis 9. Juli 2008 zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.