Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 9. Juni 2008 aufgehoben, soweit der Beklagte dadurch unter Aufhebung des Bescheides der Stadt Göttingen vom 4. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14. Januar 2008 verpflichtet worden ist, dem Kläger Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer für 20 Schulstunden pro Woche in der Zeit vom 10. Juni bis 9. Juli 2008 zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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