LSG Bayern - Beschluss vom 22.05.2017
L 18 SO 99/17 B ER
Normen:
Eingliederungshilfe-Verordnung § 12 Nr. 1; GG Art. 19 Abs. 4; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 13/17 ER

Anspruch auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenKein im Eilverfahren sicherungsfähiges Recht bei feststehender Erfolglosigkeit der Hauptsache

LSG Bayern, Beschluss vom 22.05.2017 - Aktenzeichen L 18 SO 99/17 B ER

DRsp Nr. 2017/11693

Anspruch auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Kein im Eilverfahren sicherungsfähiges Recht bei feststehender Erfolglosigkeit der Hauptsache

Steht - wie hier - bereits im Eilverfahren fest, dass die Hauptsache erfolglos ist, gibt es kein im Eilverfahren sicherungsfähiges Recht. Die Ablehnung des Eilantrags ist dann auch verfassungsrechtlich unbedenklich.

1. Die Zuordnung des Bedarfs ist anhand der Zielrichtung der Hilfeleistung unter Zugrundelegung eines individuellen Prüfungsmaßstabs zu treffen. 2. Dient die Hilfeleistung der Bewältigung von Anforderungen des Schulalltags, also zur Verbesserung oder Erleichterung des Schulbesuchs, ist der Bedarf der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII zuzuordnen (Integrationshelfer); dabei beurteilt sich die Entscheidung darüber, was im Einzelfall für das behinderte Kind eine angemessene Schulbildung ist, nach den Schulgesetzen der Länder, wie der Verweis in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz SGB XII deutlich macht, wonach die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. 3. Handelt es sich dagegen allein um krankheitsbedingten Bedarf, ist er der medizinischen Rehabilitation zuzuordnend (Behandlungssicherungspflege).

Tenor

I. II.