Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.08.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die fristgemäße Beschwerde des Antragstellers vom 17.09.2014, eingegangen am gleichen Tage, gegen den ihm am 21.08.2014 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.08.2014, mit dem dieses den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers,
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|