LSG Bayern - Urteil vom 06.11.2017
L 3 U 52/15
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 9;
Fundstellen:
NZA 2018, 96
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 20/13

Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen UnfallversicherungKein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Tod eines Versicherten bei Herztod im Rahmen einer besonders stressreichen Tätigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 06.11.2017 - Aktenzeichen L 3 U 52/15

DRsp Nr. 2018/1817

Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung Kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Tod eines Versicherten bei Herztod im Rahmen einer besonders stressreichen Tätigkeit

1. Während einer Dienstreise ist ein Versicherter nicht bei allen Verrichtungen unfallversicherungsrechtlich geschützt; vielmehr lassen sich gerade bei längeren Dienstreisen im Ablauf der einzelnen Tage in der Regel Verrichtungen unterscheiden, die mit der Tätigkeit für das Unternehmen wesentlich im Zusammenhang stehen, und solche, bei denen dieser Zusammenhang in den Hintergrund tritt. 2. Stress als solcher stellt sich nicht als Krankheit dar, sondern kann nur eine Vielzahl von völlig unterschiedlichen Symptomen und Beschwerden auslösen, die von Person zu Person in verschiedenster Art und Intensität auftreten. 3. In Abgrenzung zum Berufskrankheitenrecht erfüllen länger anhaltende Einwirkungen, welche sich über mehrere Arbeitsschichten erstrecken grundsätzlich nicht den Unfallbegriff des § 8 SGB VII.

1. Ein Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung verlangt ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zeitlich auf eine Arbeitsschicht begrenzt ist und im vorliegenden Fall den Tod als Folge verursachte.